Statuten![]()
§ 1 - Name des Vereins, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen "Pro Ybbs - Die Einkaufsstadt mit Stil",
hat seinen Sitz in der Stadtgemeinde Ybbs und erstreckt seine Tätigkeit
auf das Gebiet der Stadtgemeinde Ybbs an der Donau.
§ 2 - Zweck des Vereines
1. Der Verein ist nicht parteipolitisch und bezweckt den engeren Zusammenschluss
der ybbser Wirtschaftstreibenden zwecks Wahrung ihrer Interessen im Sinne des
Statutes.
2. Der Verein verfolgt insbesondere und unmittelbar folgende Ziele:
3. Die Tätigkeit des Vereines ist gemeinnützig und nicht auf die Erzielung eines Gewinnes ausgerichtet.
§ 3 - Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 - Einnahmen
Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
1. Mitgliedsbeiträge
2. Zuschläge zu den Mitgliedsbeiträgen
3. Subventionen, Spenden und letztwilligen Zuwendungen
4. Erträgnisse von Vereinsfesten und Vereinsveranstaltungen
§ 5 - Mitgliedschaft
1. Mitglieder sind jene physischen und juristischen Personen sowie Personengemeinschaften mit geschäftlichem Interesse innerhalb der Stadtgemeinde Ybbs, welche ihren Beitritt schriftlich angemeldet haben und vom Vorstand als Mitglieder aufgenommen wurden. Die Zurückweisung eines Aufnahmeansuchens wird nicht begründet.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Ableben, bei juristischen Personen und sonstigen Personengemeinschaften durch Auflösung, durch freiwilligen Austritt durch Streichung.
3. Der Austritt kann zu jeder beliebigen Zeit erfolgen, jedoch sind die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Vereinsjahr zu erfüllen.
4. Die Streichung kann erfolgen:
5. Ausgeschiedene Mitglieder haben auf Rückerstattung von Beiträgen und Gebühren oder auf Teile des Vereinsvermögens keinen Anspruch.
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Der Verein anerkennt ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder beteiligen sich voll an der Vereinsarbeit, außerordentliche Mitglieder fördern den Verein durch höhere Beitragszahlungen, Ehrenmitglieder werden aufgrund besonderer Verdienste ernannt.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 7 - Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die Hauptversammlung (§ 8), der Vorstand (§§ 9, 10), das Ehren- und Schiedsgericht (§ 11) und die Revisoren (§ 12).
§ 8 - Die Hauptversammlung (Generalversammlung)
1. Die Beschlussfassung durch die Hauptversammlung, die jedes Jahr stattfindet, sind vorbehalten:
Zur Beschlussfassung - mit Ausnahme des letzten Punktes (Auflösung des Vereins), für welchen Zweidrittelmehrheit erforderlich ist - genügt die einfache Majorität der vertretenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
2. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Obmann.
3. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
4. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
5. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
6. Zur Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) erforderlich. Ist diese Zahl nicht erschienen, so findet eine halbe Stunde später die Hauptversammlung statt, die auf jeden Fall beschlussfähig ist. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann aus wichtigen Gründen vom Obmann jederzeit einberufen werden. Er muss sie einberufen, wenn ein Drittel aller Mitglieder dies schriftlich verlangt.
7. Die Abhaltung einer außerordentlichen Hauptversammlung muss mindesten 14 Tage vorher entsprechend verlautbart werden.
§ 9 - Der Vorstand
1. Die Hauptversammlung des Vereins wählt den Vorstand, welcher aus dem Obmann, dessen zwei Stellvertretern, zwei Kassieren, zwei Schriftführern sowie mindestens einem Vertreter aus den bestehenden Arbeitskreisen besteht. Diese Funktionen werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. Auf jeden Fall dauert die Funktion bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf ihrer Funktionsdauer wieder wählbar.
2. An Stelle ausscheidender Vorstandsmitglieder können vom Vorstand Mitglieder in den Vorstand kooptiert werden, deren Funktion jedoch spätestens bei der anlässlich der nächstfolgenden ordentlichen Hauptversammlung vorzunehmenden Neu- bzw. Ersatzwahl abläuft.
3. Der Beschlussfassung des Vorstandes unterliegen alle nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten. Es sind dies insbesondere:
4. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhindertheit von dem von ihm bestimmten Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der von ihm bestimmten Stellvertreter. Sind auch beide Stellvertreter verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
8. Die Vorstandmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Erklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Hauptversammlung zu richten.
9. Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
§ 10 - Der Obmann
1. Der Obmann - und bei dessen Verhinderung der von ihm bestimmte Stellvertreter - vertritt den Verein nach außen und den Behörden gegenüber. Er beruft die Hauptversammlung, die Vorstands- und eventuell die Schiedsgerichtssitzungen ein. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; Diese Bedürfen jedoch einer nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2. Für den Fall länger dauernder Verhinderung des Obmannes und dessen Stellvertreters hat der Vorstand eines seiner Mitglieder mit der provisorischen Leitung zu betrauen und die Vertretung der Vereinsbehörde anzuzeigen.
§ 11 - Ehren- und Schiedsgericht
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 12 - Revisoren
Von der ordentlichen Hauptversammlung werden aus der Reihe der Mitglieder zwei Revisoren auf zwei Jahre gewählt. Sie haben die Buchhaltung und die Kassengebarung zu prüfen. Falls Revisoren Unzukömmlichkeiten in der Buchführung oder der Kassengebarung wahrnehmen, so haben sie ihre Beobachtung unverzüglich dem Obmann oder dessen Stellvertreter mitzuteilen.
§ 13 - Kassengebarung
1. Zur Entgegennahme von Geldern ist nur der Kassier befugt. Der Kassier hat dem Vorstand fallweise oder über Aufforderung des Obmannes bzw. dessen Stellvertreters zu berichten.
2. Für Bankgeschäfte ist die Unterschrift des Obmannes und die eines Kassiers erforderlich. Bei Gefahr im Verzug genügt die Unterschrift des Kassiers gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand bzw. die Hauptversammlung
§ 14 - Erklärungen, Bekanntmachungen und Übernahme von Zuschriften
Rechtsverbindliche Erklärungen können nur in der Weise erfolgen, dass dieselben vom Obmann und dessen Stellvertretern bzw. bei Verhinderung dieser Funktionäre von zwei Vorstandsmitgliedern unterfertigt werden. Für administrative Verlautbarungen oder Briefe genügt die Unterschrift des Obmannes und die des Schriftführers. Zur Übernahme von Postsendungen ist der Obmann oder eine von diesem hierzu autorisierte Person berechtigt.
§ 15 - Gerichtskompetenz
Für alle dem Verein gegen seine Mitglieder erwachsenen Ansprüche unterwirft sich jedes Mitglied durch seinen Eintritt der Kompetenz des sachlich zuständigen Gerichts in Ybbs.
§ 16 - Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Drittel der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen der
Stadtgemeinde Ybbs zu übergeben, welche sich verpflichtet, dieses zum Wohl der
Ybbser Gewerbebetriebe gemeinnützig zu verwenden.